4. In Verfahren über die Zahlung von Erschliessungsbeiträgen sind materiell regelmässig drei Stufen zu prüfen. Zunächst kann strittig sein, ob überhaupt ein Sondervorteil im Sinne des Gesetzes vorliegt, m.a.W. ob ein Grundstück zu Recht in den Beitragsperimeter einbezogen wurde. Dann können Meinungsverschiedenheiten über den vom Gemeinwesen zu übernehmenden Kostenanteil bestehen. Schliesslich ist der auf die Gesamtheit der Grundeigentümer entfallende Betrag unter diesen aufzuteilen. (...)