Aus den Erwägungen 3. c) (...) Der Beitrag der Gemeinde (...) ist für jede Art von Erschliessungsanlagen separat zu beurteilen. Ebenso ist es unzulässig, für die gesamte Erschliessung einen einzigen, nicht nach Anlagearten differenzierten Beitragsplan zu erlassen (AGVE 1992 S. 198); für deren Finanzierung gelten ja auch je verschiedene Vorschriften. Der Beitrag der Beschwerdeführerin ist deshalb für jede Erschliessungsanlage separat zu beurteilen.