{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1999-09-06", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Erschliessungsbeitr-_1999-09-06.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1999-09-06-erschliessungsbeitraege.pdf", "Checksum": "ed07418b70abea4a94adc4c3e7b58fe7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Erschliessungsbeiträge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.09.1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.09.1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.09.1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragsplan: Die Beiträge an die Kosten für den Bau von Strassen, Wasser- und Abwasseranlagen sind je gesondert zu berechnen. 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Bei leitungsgebundenen Anlagen erfolgt die\nKostenaufteilung zwischen der Gemeinde und den Beitragspflichtigen entsprechend den\nGesichtspunkten für Strassen.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n3.\nc)\n(...) Der Beitrag der Gemeinde (...) ist für jede Art von Erschliessungsanlagen separat zu beurteilen. Ebenso ist es\nunzulässig, für die gesamte Erschliessung einen einzigen, nicht nach Anlagearten differenzierten Beitragsplan zu erlassen\n(AGVE 1992 S. 198); für deren Finanzierung gelten ja auch je verschiedene Vorschriften. Der Beitrag der\nBeschwerdeführerin ist deshalb für jede Erschliessungsanlage separat zu beurteilen.\n\n4.\nIn Verfahren über die Zahlung von Erschliessungsbeiträgen sind materiell regelmässig drei Stufen zu prüfen. Zunächst\nkann strittig sein, ob überhaupt ein Sondervorteil im Sinne des Gesetzes vorliegt, m.a.W. ob ein Grundstück zu Recht in\nden Beitragsperimeter einbezogen wurde. Dann können Meinungsverschiedenheiten über den vom Gemeinwesen zu\nübernehmenden Kostenanteil bestehen. Schliesslich ist der auf die Gesamtheit der Grundeigentümer entfallende Betrag\nunter diesen aufzuteilen. (...)\n\n4.1. Verkehrsmässige Erschliessung\na)\nLaut dem Reglement für Strassenbaubeiträge (StR), das die Gemeindeversammlung am 11. Dezember 1998\nbeschlossen hat, tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Kosten der Feinerschliessung\nvollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. (...)\n\nc)\n(...) Ob eine Strasse der Fein- oder der Groberschliessung zuzurechnen ist, hängt von ihrer Funktion ab. Dabei können\nandere Hilfskriterien herangezogen werden wie Umfang des zu erschliessenden Gebietes, dessen Grösse und\nBedeutung im Verhältnis zur ganzen Ortschaft, das öffentliche Interesse an der Festsetzung der genauen Linienführung\nund Ausbaustandard. Auf die Strassenbreite kann nicht unbedingt abgestellt werden, auf die Typisierung gemäss VSS-\nNormen nur hilfsweise (VGE II/37 vom 12.06.97 i.S. Gemeinde Lupfig [AGVE 1998 S. 194 ff.]).\n\nd)\nDas zu erschliessende Gebiet T. umfasst rund 6,4 Hektaren. Es macht gegen einen Viertel der gesamten in O.\nausgeschiedenen Bauzonen aus. In Anbetracht der Grösse des Gebietes und seiner Bedeutung im Verhältnis zur ganzen\nBauzone können schlechterdings nicht alle Strassen bloss Feinerschliessungsfunktion haben. Der Gemeinderat räumt\ndenn auch ein, dass zumindest die Studenmattstrasse als Groberschliessung zu betrachten ist (...). § 2 StR bestimmt,\ndass bei Groberschliessungen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer höchstens 70 % der Kosten zu tragen\nhaben. Damit wird aber nur die obere Grenze für die Beiträge der Privaten festgesetzt. Es ist also nicht gesagt, dass sich\ndie Gemeinde in jedem Fall mit einem minimalen Kostenanteil von 30 % begnügen darf, vielmehr ist für den jeweiligen\nStrassenzug zu prüfen, ob der Kostenanteil von 30 % angemessen ist. Abzustellen ist darauf, ob Durchgangsverkehr zu\nerwarten ist, ob andere Strassen entlastet werden, ob öffentliche Anlagen erschlossen werden, auch die Erschliessung\ngrösserer unüberbauter Gebiete kann ins Gewicht fallen (AGVE 1985 S. 170).\n\ne)\nIn die Studenmattstrasse münden die Laibichstrasse, die Vorstadtstrasse und insbesondere der lange Bündtetalweg,\nwelcher den grössten Teil des ganzen Gebietes erschliesst. Die Studenmattstrasse mündet in die K 491, welche nach\nMumpf führt. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des ganzen Gebietes, welche talwärts\nRichtung Mumpf zu den Hauptverkehrsachsen fahren, die Studenmattstrasse benützen werden. Dies gilt selbst für\ndiejenigen, welche näher am Dorfkern wohnen, da nach dem Ausbau der Strassen diese Verbindung bequemer und im\nWinter wohl auch sicherer ist als die steilen und teils engen Strassen, die in den Dorfkern und dann in die K 491 führen.\nDie Studenmattstrasse verläuft in einem grossen Bogen talwärts. Der Bogen liegt ausserhalb der Bauzone in einem\nWaldstück. Innerhalb der Bauzone werden die angrenzenden Grundstücke durch diese Strasse direkt erschlossen.\n\nNachdem der Hauptteil des Verkehrs aus dem über sechs Hektaren umfassenden Gebiet über die Studenmattstrasse\nabgewickelt wird, würde ein Kostenanteil der Gemeinde von 30 % dem erheblichen öffentlichen Interesse am Ausbau\ndieser Strasse nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Fall, der die Gemeinde Lupfig betraf, wo es\num die Erschliessung eines ca. vier Hektaren umfassenden Wohngebietes ging, erwogen, dass der Gemeindeanteil für\ndie Sammelstrasse gegen fünfzig Prozent betragen müsste. Unter den gegebenen Umständen erscheint im vorliegenden\nFall die hälftige Teilung der Kosten für die Studenmattstrasse zwischen Gemeinde und Beitragspflichtigen als\nangemessen. (...)\n\n"}