Von der Sache her wäre ein solches Verständnis der Regelung durchaus zweckmässig, weil so verhindert wird, dass Leitungen vom gleichen Typus ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, abhängig davon, ob sie bereits bestanden oder neu erstellt werden. Dafür spricht, dass - soweit ersichtlich - auch die Reglemente anderer Gemeinden diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten. c) (...) d) Ob das Eigentum allein schon kraft der erlassenen Bestimmungen ändert, kann letztlich aber offen bleiben: Mit der angefochtenen Verfügung hat der Gemeinderat nun diesbezüglich für die Leitung zur Liegenschaft des Beschwerdeführers Klarheit geschaffen. Entscheid des Baudepartements vom 05.01.2000 in Sachen Z.