3. Am 8. Januar 1971 erliess die Gemeinde O. ein neues Wasserreglement. Nach diesem galten Leitungen von der Art, wie sie hier zur Diskussion steht, als Privatleitungen (Art. 10 WR71). Das Reglement von 1971 ist inzwischen abgelöst worden durch dasjenige vom 28. Juni 1991, das am 8. August 1991 vom Baudepartement genehmigt wurde und damit in Kraft trat. Dieses sieht wiederum eine andere Lösung vor: Leitungen sind Bestandteil des öffentlichen Netzes, wenn sie nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR).