{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2000-01-05", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Erschliessungsanlage_2000-01-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2000-01-05-erschliessungsanlagen-eigentumsverhaeltnisse-an-einer-wasserleitung.pdf", "Checksum": "f996f9ab02f5ae60c49ae22734ea8540"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Erschliessungsanlagen, Eigentumsverhältnisse an einer Wasserleitung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.01.2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.01.2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.01.2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auswirkungen auf bestehende Leitungen, wenn die Revision des Wasserreglements für bestimmte Leitungstypen das Eigentum neu regelt; im Interesse der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Regelung im Reglement zu empfehlen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:25", "Checksum": "dccf162776977cfa972bcb40c517f14d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.01.2000\nRegeste:\nAuswirkungen auf bestehende Leitungen, wenn die Revision des Wasserreglements für bestimmte Leitungstypen das Eigentum neu regelt; im Interesse der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Regelung im Reglement zu empfehlen.\n\nErschliessungsanlagen. Eigentumsverhältnisse an einer Wasserleitung\nAuswirkungen auf bestehende Leitungen, wenn die Revision des Wasserreglements für\nbestimmte Leitungstypen das Eigentum neu regelt; im Interesse der Rechtssicherheit ist\neine ausdrückliche Regelung im Reglement zu empfehlen.\n\nSachverhalt\nDie Wasserleitung, die die Liegenschaft von Z. erschliesst, stand nach bisherigem Recht im Eigentum der Gemeinde O;\nKosten für eine Reparatur der Leitung gingen daher zu ihren Lasten. Gestützt auf ein neues Wasserreglement verfügte\nder Gemeinderat, dass die Leitung ins Eigentum von Z. übergehe, soweit sie über privaten Grund führe. Dagegen erhob\nZ. Beschwerde beim Baudepartement.\n\nAus den Erwägungen\n2.\nIm Jahre 1963 erstellte Z. auf der Parzelle 467 ein Einfamilienhaus. Mit Protokollauszug vom 24. Dezember 1962 hatte\nihm der Gemeinderat O. die Bewilligung erteilt, beim letzten Hydrant im Gebiet Talrai an das Leitungsnetz der\nWasserversorgung anzuschliessen. Die Zuleitung verläuft zunächst in der Talraistrasse, von dort führt sie über ein privates\nGrundstück (Parzelle 768) rund 45 m den Hang hinauf zur Parzelle 467. Für die Kosten musste Z. aufkommen. Nach\ndem damaligen Wasserreglement ging die Leitung ins Eigentum der Wasserversorgung über. Gegenwärtig sind an der\nLeitung in der Talraistrasse ausser der Liegenschaft Z. zwei weitere Gebäude angeschlossen.\n\n3.\nAm 8. Januar 1971 erliess die Gemeinde O. ein neues Wasserreglement. Nach diesem galten Leitungen von der Art, wie\nsie hier zur Diskussion steht, als Privatleitungen (Art. 10 WR71). Das Reglement von 1971 ist inzwischen abgelöst\nworden durch dasjenige vom 28. Juni 1991, das am 8. August 1991 vom Baudepartement genehmigt wurde und damit in\nKraft trat. Dieses sieht wiederum eine andere Lösung vor: Leitungen sind Bestandteil des öffentlichen Netzes, wenn sie\nnach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR).\nDemgegenüber gilt die Verbindung von der öffentlichen Leitung bis zum Hauptabstellhahn im Innern des Gebäudes oder\nbis zu einem Zählerschacht als Hausanschluss (§ 19 Abs. 1 WR). Allerdings geht der Hausanschluss ins Eigentum der\nWasserversorgung über, soweit er in öffentlichem Grund liegt (§ 20 WR). Würde die Leitung jetzt erstellt, würde sie\nEigentum der Wasserversorgung, soweit sie in der Talraistrasse liegt; hingegen würde das Leitungsstück zwischen der\nStrasse und der Liegenschaft Z. als Hausanschluss im Sinne von § 19 Abs. 1 WR gelten.\n\n4.\nDie Frage stellt sich nun, wie sich die Eigentumsregelungen in den verschiedenen Reglementen, die sich abgelöst haben,\nauf bestehende Leitungen auswirkten. Soweit die Leitung in der Talraistrasse verläuft, gilt sie sowohl nach dem\nReglement, das 1963 in Kraft stand, als auch nach dem aktuellen als öffentliche Leitung, die Eigentum der\nWasserversorgung ist. Der Streit dreht sich um das Leitungsstück von der Talraistrasse bis zur Liegenschaft des\nBeschwerdeführers. Für diesen ist die Eigentumsfrage deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die Leitung im Falle der\nÜberbauung der Parzelle 768, welche sie durchquert, möglicherweise verlegt werden muss, wofür der\nLeitungseigentümer aufzukommen hat (Art. 693 Abs. 2 ZGB).\n\na)\nIn zeitlicher Hinsicht erfassen Rechtssätze Tatbestände, die sich während ihrer Geltungsdauer verwirklichen. Neues\nRecht wirkt somit grundsätzlich weder zurück noch voraus. Allerdings schliesst die Praxis die Rückwirkung von neuen\nVorschriften nicht kategorisch aus. Dabei wird unterschieden zwischen der sogenannten echten Rückwirkung, welche\nnur ausnahmsweise, unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig ist, und der unechten Rückwirkung, die allgemein\nals statthaft gilt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Rz. 266 ff.; AGVE\n1992, S. 162 ff.). Unechte Rückwirkung liegt u.a. dann vor, wenn bei der Anwendung neuen Rechts auf Verhältnisse\nabgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten der neuen\nVorschriften noch andauern (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 273). Um eine solche unechte Rückwirkung handelt es sich im\nvorliegenden Fall. Klare Verhältnisse ergeben sich dann, wenn das neue Recht diesbezüglich eine ausdrückliche\nRegelung enthält, etwa in den Übergangsbestimmungen.\n\nb)\nDie Übergangsbestimmungen im Wasserreglement legen fest, dass dieses die unter früherem Recht entstandenen\nTatbestände, welche eine Zahlungspflicht auslösen, nicht berührt (§ 57). Offensichtlich zielt diese Regelung auf die\nErhebung von Abgaben. Ob sie darüber hinaus andere Sachverhalte regeln wollte, ist unwahrscheinlich. Weder im\njetzigen noch in den früheren Reglementen finden sich Vorschriften darüber, was für bestehende Leitungen gilt, die mit\nden wechselnden Vorschriften ihren rechtlichen Status ändern. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber\nganz selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass das aktuelle Reglement auch bestehende Leitungen umfasst und\ndas Eigentum mit Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen ändert. Von der Sache her wäre ein solches Verständnis\nder Regelung durchaus zweckmässig, weil so verhindert wird, dass Leitungen vom gleichen Typus ein unterschiedliches\nrechtliches Schicksal haben, abhängig davon, ob sie bereits bestanden oder neu erstellt werden. Dafür spricht, dass -\nsoweit ersichtlich - auch die Reglemente anderer Gemeinden diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten.\n\n"}