Hier nicht zu prüfen ist auch, ob eine (teilweise oder temporäre) Erschliessung über den Föhrenweg den Erwerb des Föhrenwegs durch die Gemeinde erforderlich macht oder die Eigentümer einen Anspruch darauf haben und was die Voraussetzungen dazu sind. Es kann beim Hinweis sein Bewenden haben, dass § 38 BauG die (auch zwangsweise) Mitbenutzung von privaten Erschliessungsanlagen regelt. Stichwörter: Erschliessungsplan 7 von 7