Im Rahmen der Sondernutzungsplanung wird eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen sein. Soweit den Behörden bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, wägen sie die Interessen gegeneinander ab (Art. 3 Abs. 1 RPV). Die umfassende Interessenabwägung in der Nutzungsplanung bezieht alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen ein, bewertet sie und wägt sie gegeneinander ab. Die Begründungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPV) wird für die Nutzungsplanung in Art. 47 RPV präzisiert: