Dass die Erschliessung der Parzellen 1114 und 1115 über eine Dienstbarkeit auf den Parzellen 3807 und 3808 rechtlich abgesichert ist, ist höchstens ein untergeordnetes Entscheidkriterium, zumal die Parzellen heute überbaut sind. Das Gemeinwesen muss sich bei der Erschliessungsplanung nicht auf eine zivilrechtliche Grundlage in Form von Dienstbarkeiten abstützen können. Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dienstbarkeiten sind (lediglich) im Rahmen der Interessenabwägung und der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen;