a und Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG). Im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung wäre dieser Vorteil jedoch nicht nur qualitativ zu umschreiben, sondern auch quantitativ, damit eine nachvollziehbare Gewichtung vorgenommen werden kann. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Ausnahmesituation vorliegt, die einen Verzicht auf eine Sondernutzungsplanung rechtfertigen würde. Die Erschliessung kann somit nicht in einem Baugesuch und entsprechend auch nicht in einem Vorentscheidgesuch erfolgen. Somit ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.