Ferner ist die notwendige Strassenbreite des Fichtenwegs etwa mittels Strassenlinien mit Enteignungstitel sicherzustellen. So kann die Widmung zum Gemeingebrauch geklärt und die notwendige Strassenfläche rechtlich gesichert werden. Analoges gilt für die notwendigen Sichtzonen bei der Einmündung des Fichtenwegs in die Buechstrasse. An der Augenscheinsverhandlung zeigte sich, dass ein eingezeichneter Parkplatz der weiteren Beschwerdeführenden, dessen rechtlicher Status noch zu klären wäre, die Sicht behindern könnte, ebenso allenfalls eine Einfriedung auf der anderen Strassenseite auf Parzelle 3527.