Das Durchfahrts- bzw. Erschliessungsrecht der Parzellen 1114 und 1115 über die Parzelle 3700 ist heute gemäss Bauherrschaft nur vertraglich geregelt. Eine blosse Vereinbarung unter den heutigen Eigentümern ist für künftige Eigentümer nicht bindend. Das Recht muss daher abgesichert werden. Dies kann etwa mit Dienstbarkeiten oder mit dem Sondernutzungsplan erfolgen. Erfolgt die Erschliessung über den Fichtenweg, ist die Verbreiterung des Fichtenwegs im Bereich der Parzelle 3724 (Trafostation) verbindlich festzuhalten. Ferner ist die notwendige Strassenbreite des Fichtenwegs etwa mittels Strassenlinien mit Enteignungstitel sicherzustellen.