Auch kann die Bauherrschaft einen eigenen Entwurf dem Gemeinderat zum Beschluss einreichen und einen abschlägigen Entscheid anfechten. Ferner ist es zulässig, das (auch nach einem Vorentscheid notwendige) Baugesuchsverfahren parallel zum Sondernutzungsplanungsverfahren schon zu starten, so dass grundsätzlich keine Zeit verloren geht, wobei klar ist, dass das Risiko einer vergeblichen Planung grösser ist als bei einem so eng begrenzten Vorentscheidgesuch. 7.4 Mit einem Sondernutzungsplan können gleich auch folgende Unvollständigkeiten des Vorentscheids, die soweit möglich mit ergänzenden Auflagen hätten korrigiert werden müssen, verbessert und rechtlich abgesichert werden: