Die genannten Gründe sprechen einzeln und auf jeden Fall in ihrer Gesamtheit für eine Planungspflicht. Es ist eine vertiefte Variantenprüfung und eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (vgl. Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.01]), zumal wichtige öffentliche Interessen wie die Verkehrssicherheit und die Förderung des Langsamverkehrs betroffen sind. Es liegt keine Ausnahmesituation vor, in welcher auf eine Sondernutzungsplanung verzichtet werden könnte. Der angekündigte Widerstand der Eigentümer des Föhrenwegs ist kein raumplanerisches Argument. Auch die Dauer der Sondernutzungsplanung spricht nicht dagegen.