Mit dem angefochtenen Vorentscheid erhält die Bauherrschaft die Möglichkeit, die Grundstücke so zu überbauen, dass die Gemeinde keine öffentliche Verbindung mehr verlangen kann, weil dies eine Einschränkung der beurteilten Erschliessung bedeuten würde. Somit wäre die Gemeinde auf die freiwillige Zustimmung der Grundeigentümer beziehungsweise Bauherrschaft angewiesen, wenn sie etwa Querbeziehungen für Fussgänger offenhalten oder schaffen möchte. Diese Prüfung und rechtliche Sicherstellung ist bisher nicht erfolgt.