Es liegt deshalb im öffentlichen Interesse, dass die Gemeinde prüft, inwieweit insbesondere die schon vor Jahrzehnten geplante Durchgängigkeit zwischen Buechstrasse und Buechzelglistrasse zumindest für die Fussgänger, allenfalls auch für die Velofahrenden rechtlich sicherzustellen ist. Mit dem angefochtenen Vorentscheid erhält die Bauherrschaft die Möglichkeit, die Grundstücke so zu überbauen, dass die Gemeinde keine öffentliche Verbindung mehr verlangen kann, weil dies eine Einschränkung der beurteilten Erschliessung bedeuten würde.