Entscheidend ist somit gestützt auf die genannte Rechtslage, ob diese Erschliessungsvariante eine ungünstige Präjudizierung der künftigen Strassenplanung zur Folge hat oder nicht. Diese Frage kann sich dabei unter zwei Aspekten stellen: Erstens darf nicht aufgrund einer punktuellen Optik geplant, sondern es muss den Bedürfnissen des gesamten Einzugsgebietes Rechnung getragen werden; die Erschliessung soll nicht als Stückwerk, sondern möglichst rationell und ökonomisch erfolgen.