mit Hinweisen) sowie das Vorliegen eines Nutzungsplans mit einer für die Realisierung des Vorhabens geeigneten Nutzungszone (Art. 14 ff. RPG) als Grundlage für die Erteilung einer Baubewilligung (Art. 22 RPG; BGer 1C_181 /2013 vom 14. November 2013, E. 3.1; 1C_36/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.1). Bei Projekten mit gewissen Auswirkungen auf die Umwelt stellt sich die Frage der Sondernutzungsplanpflicht, so ausserhalb der Bauzonen für einen Gesteinsausbau statt einer blossen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (vgl. BGer 1CC_7/2012 vom 11. Juni 2012, Vals, publiziert in Zentralblatt [ZBl] 2013, S. 281 ff. mit Bemerkungen).