Zudem gilt die bundesgerichtliche Auslegung der Planungspflicht. Verlangt schon das Bundesrecht aufgrund des raumplanerischen Stufenbaus einen Erschliessungsplan, kann das kantonale Recht nicht davon befreien. Im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit zur Beurteilung der bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen eines Bauvorhabens ist der im Raumplanungsgesetz vorgesehene Stufenbau zu beachten. Dieser umfasst die Abstimmung grösserer Vorhaben im Rahmen der Richtplanung (Art. 6 ff. RPG; BGE 137 II 257 ff. mit Hinweisen) sowie das Vorliegen eines Nutzungsplans mit einer für die Realisierung des Vorhabens geeigneten Nutzungszone (Art. 14 ff.