Daher wurde sie auf "soweit nötig" abgeschwächt (vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 16 N 15). § 16 BauG regelt gewissermassen übergeordnet die Sondernutzungsplanung (Erschliessungs- und Gestaltungsplanung). Von daher ist es verständlich, dass die Verpflichtung, dieses Instrument zu nutzen, zurückhaltend formuliert ist. Bezüglich der Erschliessungsplanpflicht ist aber mit "soweit nötig" letztlich das Gleiche gemeint wie mit "grundsätzlich". Es geht um einen Grundsatz mit Ausnahmen (vgl. auch HÄUPTLI, a.a.O., § 16 N 18).