Die Regelung über die Erschliessungspflicht legt fest, dass die Erschliessung grundsätzlich im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen hat (vgl. § 33 Abs. 1 BauG). Demgegenüber formuliert die Bestimmung zur Planungspflicht, dass die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete soweit nötig durch Erschliessungs- und Gestaltungspläne sicherzustellen ist (vgl. § 16 Abs. 1 BauG). Bei dieser Bestimmung ging dem Grossen Rat die Fassung des Entwurfs für die zweite parlamentarische Beratung ("in der Regel") zu weit. Daher wurde sie auf "soweit nötig" abgeschwächt (vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 16 N 15).