Die Beschwerdeführenden rügen ferner sinngemäss, die Erschliessung bedürfe einer raumplanerischen Grundlage in einem Sondernutzungsplan. Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Art. 2 Abs. 1 RPG).