Insofern sind die Einwände der Beschwerdeführenden nicht von der Hand zu weisen. Die Auflagen des Gemeinderats sind berechtigt und wären noch zu ergänzen. Wie es sich jedoch genau damit verhält, kann offen bleiben. Denn aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahmesituation gegeben ist, die ein Abweichen vom Grundsatz rechtfertigen würde, dass die strassenmässige Erschliessung im Rahmen eines Erschliessungsplans zu erfolgen hat. Mit einem Erschliessungsplan kann den Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung getragen werden. 7. Planungspflicht 7.1