denn an den schmalsten Stellen ist ein Teil des angrenzenden Privatlands der Öffentlichkeit gewidmet. Als Indiz für die Widmung dient nicht nur die sehr lange dauernde Nutzung durch die (wenn auch beschränkte) Öffentlichkeit. Auch der seit über 30 Jahren von der Gemeinde ausgeübte Unterhalt und die Abholung des Kehrichts in dieser Zeit weisen auf einen Gemeingebrauch der über die Strassenparzelle hinausgehenden Fahrbahn im Rahmen der notwendigen Strassenbreite hin (vgl. § 5 Abs. 3 des Strassenreglements der Gemeinde vom 14. Juni 2002, wonach Privatstrassen im