Sie war vor über 45 Jahren, nachdem der direkte Zugang nach Süden verloren ging, verbunden mit den nötigen Dienstbarkeiten für eine Erschliessung durch Strassen und Leitungen über die Parzellen 3807 und 3808. Daher kann nicht gefolgert werden, die Eigentümerschaft hätte die grundsätzliche Erschliessungspflicht des Gemeinwesens durch selbstverschuldete Massnahmen verwirkt. 6.4