Da die Bauparzellen seit Jahrzehnten in der Bauzone sind, hat der Gemeinderat eine Erschliessungspflicht im Sinn der oben genannten Rechtslage. Dies gilt auch für die hinterliegenden Parzellen 1114 und 1115. Diese entstanden durch Abparzellierung durch die Grundeigentümerschaft. Die Gemeinde wurde erst durch die Grundbuchanmeldung nachträglich über diesen Vorgang informiert. Die Abparzellierung entstand jedoch schon vor gut fünf Jahrzehnten oder früher. Sie war vor über 45 Jahren, nachdem der direkte Zugang nach Süden verloren ging, verbunden mit den nötigen Dienstbarkeiten für eine Erschliessung durch Strassen und Leitungen über die Parzellen 3807 und 3808.