BauG handelt es sich um eine Konkretisierung der Massnahmen, die der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer staatlichen Aufsicht über die Gemeinde zur Verfügung stehen. Der Kanton kann Pflichten, welche eine Gemeinde nicht wahrnimmt, letztlich auf dem Wege der Ersatzvornahme erfüllen (vgl. § 100 ff. GG; Votum Dr. Thomas Pfisterer zum heutigen § 33 Abs. 3 BauG bei der ersten Lesung des Entwurfs zum BauG im Grossen Rat, Grossratsprotokoll vom 24. März 1992, Art. 1671, S. 2814 f.; zum Ganzen: RRB 2004- 1737 vom 17. November 2004, S. 2 f.). 6.3