Namentlich zur Entschärfung dieser Diskrepanz zwischen Erschliessungspflicht des Gemeinwesens und fehlendem Anspruch des Privaten auf Durchsetzung dieser Pflicht kann das kantonale Recht aufgrund von Art. 19 Abs. 3 RPG vorsehen, dass die Grundeigentümer ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber erschliessen. Der Kanton Aargau hat von dieser Ermächtigung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 BauG Gebrauch gemacht (vgl. AGVE 1998, S. 329 ff. mit Hinweisen).