Hinter der genannten Erschliessungspflicht steht die Idee, dass das Gemeinwesen, wenn es schon weite Teile seines Gebiets für Siedlungstätigkeiten sperrt, folgerichtig in den verbleibenden Bauzonen die Überbauungsvoraussetzungen schaffen soll. Ein Rechtsanspruch auf Erschliessungsleistungen der öffentlichen Hand steht dem Bauwilligen aber nicht zu (vgl. VGE III/18 vom 29. März 2004, S. 8 mit Hinweisen). Namentlich zur Entschärfung dieser Diskrepanz zwischen Erschliessungspflicht des Gemeinwesens und fehlendem Anspruch des Privaten auf Durchsetzung dieser Pflicht kann das kantonale Recht aufgrund von Art.