{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2017-10-30", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Erschliessung_2017-10-30.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2017-10-30-ebvu-erschliessung.pdf", "Checksum": "4a5820fdd2c79517b70ed0c687156f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Erschliessung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.10.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.10.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.10.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Erschliessungspflicht der Gemeinde (Erw. 6) – Erforderlichkeit eines Erschliessungsplans zur Sicherstellung einer einlässlichen Prüfung von Varianten und umfassenden Interessenabwägung bei einer betroffenen Fläche von 3800 m2 (Erw. 7)"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:15", "Checksum": "82f4ea956be7fcb2cc4bbb351e97784a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.10.2017\nRegeste:\n– Erschliessungspflicht der Gemeinde (Erw. 6) – Erforderlichkeit eines Erschliessungsplans zur Sicherstellung einer einlässlichen Prüfung von Varianten und umfassenden Interessenabwägung bei einer betroffenen Fläche von 3800 m2 (Erw. 7)\n\nErschliessung\n– Erschliessungspflicht der Gemeinde (Erw. 6)\n– Erforderlichkeit eines Erschliessungsplans zur Sicherstellung einer einlässlichen Prüfung\nvon Varianten und umfassenden Interessenabwägung bei einer betroffenen Fläche von\n2\n3800 m (Erw. 7)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 30. Oktober 2017 (BVURA.16.144)\n\nAus dem Sachverhalt\n\nAm 11. Januar 2016 beschloss der Gemeinderat in einem Vorentscheid (§ 62 BauG), dass die\nverkehrliche Erschliessung einer geplanten Überbauung mit 10 Wohneinheiten (6 Einfamilienhäusern\nund 2 Doppel-Einfamilienhäusern) auf den Parzellen 3700, 1114 und 1115 über den Fichtenweg\n2\nerfolgen dürfe. Die Bauparzellen umfassten eine Fläche von gesamthaft 3800 m . Gegen diesen\nEntscheid erhoben mehrere Anstösser Beschwerden. Sie verlangten die Aufhebung des Entscheids\nund dass die Erschliessung der drei Parzellen im Rahmen eines Sondernutzungsplans zu erfolgen\nhabe.\n\nAus den Erwägungen\n\n6. Erschliessungspflicht\n\n6.1 …\n\nVon Bundesrechts wegen hat das Gemeinwesen die Bauzonen innerhalb der im\nErschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf\netappieren (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG). Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht,\nso ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten\nPlänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den\nBestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen (Art. 19 Abs. 3 RPG).\n\nDie Gemeinden sind verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag\nerschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen. Die Erschliessung hat grundsätzlich\nim Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen, damit der Boden umweltschonend, landsparend\nund wirtschaftlich genutzt wird (§ 33 Abs. 1 BauG).\n\nVorliegend ist die Gemeinde verpflichtet, das Gebiet in der Bauzone innerhalb von 15 Jahren seit\nInkrafttreten des Nutzungsplans zu erschliessen (vgl. Art. 15 und 19 RPG; § 33 BauG). Es steht dem\nGrundeigentümer frei, sein Grundstück schon vorher auf eigene Kosten zu erschliessen (vgl. § 37\nBauG) und selbst einen Erschliessungsplanentwurf auszuarbeiten (vgl. § 21 Abs. 3 BauG; vgl. zum\nGanzen: BGer 1C_317/2007 vom 14. März 2008, E. 5.4).\n\n6.2\n\nHinter der genannten Erschliessungspflicht steht die Idee, dass das Gemeinwesen, wenn es schon\nweite Teile seines Gebiets für Siedlungstätigkeiten sperrt, folgerichtig in den verbleibenden\nBauzonen die Überbauungsvoraussetzungen schaffen soll. Ein Rechtsanspruch auf\nErschliessungsleistungen der öffentlichen Hand steht dem Bauwilligen aber nicht zu (vgl. VGE III/18\nvom 29. März 2004, S. 8 mit Hinweisen). Namentlich zur Entschärfung dieser Diskrepanz zwischen\nErschliessungspflicht des Gemeinwesens und fehlendem Anspruch des Privaten auf Durchsetzung\ndieser Pflicht kann das kantonale Recht aufgrund von Art. 19 Abs. 3 RPG vorsehen, dass die\nGrundeigentümer ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber erschliessen.\nDer Kanton Aargau hat von dieser Ermächtigung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 BauG Gebrauch gemacht\n(vgl. AGVE 1998, S. 329 ff. mit Hinweisen). Zudem soll mit der Regelung der Ersatzvornahme durch\nden Regierungsrat und das zuständige Departement in § 33 Abs. 3 BauG das Dilemma, dass\neinerseits kein Anspruch auf Erschliessung besteht und anderseits aber nur erschlossenes Land\nüberbaut werden darf, überwunden werden. Aber auch damit wird kein durchsetzbarer Anspruch des\nGrundeigentümers auf Erschliessung bzw. auf Ersatzvornahme begründet (vgl. Botschaft Nr. 5397\nvom 21. Mai 1990, S. 23). Bei der Regelung von § 33 Abs. 3 BauG handelt es sich um eine\nKonkretisierung der Massnahmen, die der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer staatlichen Aufsicht\nüber die Gemeinde zur Verfügung stehen. Der Kanton kann Pflichten, welche eine Gemeinde nicht\nwahrnimmt, letztlich auf dem Wege der Ersatzvornahme erfüllen (vgl. § 100 ff. GG; Votum Dr.\nThomas Pfisterer zum heutigen § 33 Abs. 3 BauG bei der ersten Lesung des Entwurfs zum BauG im\nGrossen Rat, Grossratsprotokoll vom 24. März 1992, Art. 1671, S. 2814 f.; zum Ganzen: RRB 2004-\n1737 vom 17. November 2004, S. 2 f.).\n\n6.3\n\nDa die Bauparzellen seit Jahrzehnten in der Bauzone sind, hat der Gemeinderat eine\nErschliessungspflicht im Sinn der oben genannten Rechtslage. Dies gilt auch für die hinterliegenden\nParzellen 1114 und 1115. Diese entstanden durch Abparzellierung durch die\nGrundeigentümerschaft. Die Gemeinde wurde erst durch die Grundbuchanmeldung nachträglich\nüber diesen Vorgang informiert. Die Abparzellierung entstand jedoch schon vor gut fünf Jahrzehnten\noder früher. Sie war vor über 45 Jahren, nachdem der direkte Zugang nach Süden verloren ging,\nverbunden mit den nötigen Dienstbarkeiten für eine Erschliessung durch Strassen und Leitungen\nüber die Parzellen 3807 und 3808. Daher kann nicht gefolgert werden, die Eigentümerschaft hätte\ndie grundsätzliche Erschliessungspflicht des Gemeinwesens durch selbstverschuldete Massnahmen\nverwirkt.\n\n6.4\n\n"}