d) Zusammenfassend ist unter diesem Titel somit festzuhalten, dass die Erschliessung der geplanten 13 Parkplätze über den Mühleweg den Anforderungen von Art. 22 Abs. 2 lit. b und Art. 19 Abs. 1 RPG sowie § 32 Abs. 1 lit. b BauG nicht genügt. Gesetzeskonforme Erschliessungsalternativen konnten seitens der Beschwerdegegnerin nicht aufgezeigt werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/83) vom 27.10.1995 in Sachen O.S. et al. (S. 8 f. und 14 ff.)