ccc) Neben der Zweckbestimmung spielt das Zeitmoment eine wesentliche Rolle. Die Duldung des Gemeingebrauchs muss in der Regel seit langer, "unvordenklicher" Zeit erfolgt sein, damit der Weg oder die Strasse als öffentlich vermutet werden darf. Unvordenklichkeit wird angenommen, wenn die Kunde eines andern Zustands der memoria hominum entschwunden ist, d. h. wenn die gegenwärtige Generation keinen andern Zustand gekannt und auch von ihren Vorfahren nicht in Erfahrung gebracht hat; der betreffende Zustand muss also mindestens zwei Menschenalter hindurch angedauert haben (vgl. zum Ganzen: AGVE 1991, S. 307 f. mit Hinweisen).