Der Hinweis des Baudepartements auf den einheitlich aufgebrachten Belag, die einheitliche Strassenentwässerung sowie die Art und Weise, wie die Wassersteine gesetzt worden sind (vorinstanzlicher Entscheid, S. 6), reicht für die Annahme einer stillschweigenden Widmung nicht aus, wenn an einen solchen Akt die erwähnten strengen Anforderungen gestellt werden. Ob je eine Widmung für Fussgänger und Velofahrer erfolgt ist, kann dabei offen bleiben, da für diesen Zweck eine Strassenbreite von 3,5 m ausreichen dürfte.