Dagegen spricht im übrigen auch, dass die Staubfreimachung des Vorplatzgeländes unbestrittenermassen nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer 2 finanziert worden ist (Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1, S. 15; Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2, S. 14). Der Hinweis des Baudepartements auf den einheitlich aufgebrachten Belag, die einheitliche Strassenentwässerung sowie die Art und Weise, wie die Wassersteine gesetzt worden sind (vorinstanzlicher Entscheid, S. 6), reicht für die Annahme einer stillschweigenden Widmung nicht aus, wenn an einen solchen Akt die erwähnten strengen Anforderungen gestellt werden.