Aufgrund der früheren baulichen Situation und der soeben dargelegten Zeugenaussagen kann mithin auch nicht davon ausgegangen werden, eine Widmung der privaten Grundstücksteile beidseits des Mühlewegs für den öffentlichen Motorfahrzeugverkehr sei bereits vor 1972 erfolgt. Dagegen spricht im übrigen auch, dass die Staubfreimachung des Vorplatzgeländes unbestrittenermassen nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer 2 finanziert worden ist (Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1, S. 15; Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2, S. 14).