Wie der Vater der Beschwerdeführer 2 und seit dem Jahre 1950 Alleineigentümer der Parzelle Nr. 586 anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins erläuterte, habe er mit dem richterlichen Verbot insbesondere die Fahrzeuge des damals auf der Parzelle Nr. 594 betriebenen Baugeschäfts Biesuz vom Befahren seines Vorplatzes abhalten wollen. Die Beschwerdegegnerin verlegt sich denn auch zur Hauptsache auf den Hinweis, dass die Widmung für den öffentlichen Verkehr "mit Sicherheit" schon vor dem Erlass des Rechtsverbots vom 26. Dezember 1972 durch einen vorgänger des damaligen Grundeigentümers erfolgt sei (Vernehmlassung vom 25. Oktober 1994, S. 15.