Zudem haben die Eigentümer der Parzelle Nr. 586 bereits im Jahre 1972 ein richterliches Rechtsverbot erwirkt, wonach es Unberechtigten untersagt war, "die Parzelle Nr. 586 mit Motorfahrzeugen aller Art zu befahren sowie Fahrzeuge irgendwelcher Art darauf zu parkieren" (Beschwerdebeilage 3). Wie der Vater der Beschwerdeführer 2 und seit dem Jahre 1950 Alleineigentümer der Parzelle Nr. 586 anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins erläuterte, habe er mit dem richterlichen Verbot insbesondere die Fahrzeuge des damals auf der Parzelle Nr. 594 betriebenen Baugeschäfts Biesuz vom Befahren seines Vorplatzes abhalten wollen.