Diese Behauptung ist angesichts der tatsächlichen Situation schwerlich widerlegbar: Es ist durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführer 2 den im kritischen Bereich lediglich 6 bis 8 m breiten Gebäudevorplatz für ihre eigenen (gewerblichen) Zwecke benötigen, so dass für eine Benützung durch die Öffentlichkeit grundsätzlich kein Raum mehr bleibt. Zudem haben die Eigentümer der Parzelle Nr. 586 bereits im Jahre 1972 ein richterliches Rechtsverbot erwirkt, wonach es Unberechtigten untersagt war, "die Parzelle Nr. 586 mit Motorfahrzeugen aller Art zu befahren sowie Fahrzeuge irgendwelcher Art darauf zu parkieren" (Beschwerdebeilage 3).