Die Beschwerdeführer machen geltend, der Mühle-Vorplatz auf Parzelle Nr. 586 diene ausschliesslich deren Eigentümern zum Betrieb der Mühle, d. h. zum Abstellen der betriebsnotwendigen Fahrzeuge sowie der Zirkulation von Last- und Personenwagen von und zur Laderampe; berechtigt seien darüber hinaus lediglich noch Kundenfahrzeuge und der notwendige Umschlagsverkehr (Verwal-tungsgerichtsbeschwerde 1, S. 14; Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2, S. 12). Diese Behauptung ist angesichts der tatsächlichen Situation schwerlich widerlegbar: