Im weitern muss bedacht werden, dass die Widmung zum Gemeingebrauch eine (selbstauferlegte) Eigentumsbeschränkung beinhaltet und von da her ein entsprechendes konkludentes Verhalten des Grundeigentümers nicht leichthin als Widmungsakt zugunsten der Öffentlichkeit gedeutet werden darf. Dies gilt umso mehr, als eine "Entwidmung", d. h. eine Ausschaltung des Gemeingebrauchs, nicht nach Belieben möglich ist (vgl. zum Ganzen: AGVE 1991, S. 306 f. mit Hinweisen; ferner § 102 Abs. 1 BauG).