Es genügt nicht, dass der private Eigentümer die Benützung seines Grundstücks durch nicht dinglich oder obligatorisch Berechtigte geduldet hat. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr wie erwähnt die vom Widmenden beabsichtigte Zweckbestimmung der Strasse; das Adjektiv "öffentlich" bedeutet in diesem Zusammenhang: unmittelbar öffentlichen Zwecken dienend, für alle bestimmt sein, allen offenstehend. Im weitern muss bedacht werden, dass die Widmung zum Gemeingebrauch eine (selbstauferlegte) Eigentumsbeschränkung beinhaltet und von da her ein entsprechendes konkludentes Verhalten des Grundeigentümers nicht leichthin als Widmungsakt zugunsten der Öffentlichkeit gedeutet werden darf.