bbb) Gemeingebrauch ist die voraussetzungslos, ohne Erfordernis einer Bewilligung jedermann, d. h. nicht nur Gemeindeanwohnern und Anstössern unentgeltlich offenstehende Gebrauchsmöglichkeit, die alle andern oder zumindest eine unbestimmte Vielzahl anderer Personen am gleichen Gebrauch nicht wesentlich hindert und im Rahmen des Gewohnten bleibt. Die Widmung muss zu diesem öffentlichen Zweck erfolgt sein. Es genügt nicht, dass der private Eigentümer die Benützung seines Grundstücks durch nicht dinglich oder obligatorisch Berechtigte geduldet hat.