aaa) Einigkeit besteht darüber, dass im vorliegenden Falle nur eine stillschweigende Widmung zum Gemeingebrauch zur Diskussion stehen kann. Die Beschwerdeführer haben der Öffentlichkeit weder dingliche noch obligatorische Benutzungsrechte an ihren Grundstücken eingeräumt, und ein entsprechender Anspruch ist auch nicht durch Enteignung oder Überbauungs- bzw. Erschliessungsplan begründet worden (Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 3; AGVE 1991, S. 306).