dd) Das Baudepartement geht davon aus, die privaten Grundstücksflächen beiderseits des Mühlewegs (Wegparzelle Nr. 587) seien stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet worden und gehörten daher ebenfalls zum öffentlichen Strassenbereich; als Widmungsindizien werden der einheitlich aufgebrachte Belag, die einheitliche Strassenentwässerung sowie der Umstand genannt, dass durch Wassersteine auf den Parzellen Nrn. 586 und 594 derjenige Teil des Vorplatzes, welcher zur Strasse gehöre, vom übrigen privaten Teil deutlich getrennt werde (vorinstanzlicher Entscheid, S. 6). Die Beschwerdeführer halten diese Betrachtungsweise wie erwähnt für verfehlt (lit. a hievor).