bb) Bei der Beurteilung des Genügens einer Zufahrt ist die gesamte aus dem Einzugsgebiet zu erwartende Verkehrsbelastung, unter Einschluss der Nachbarschaft und der Allgemeinheit, miteinzubeziehen, dies namentlich weil die Präjudizwirkung einer Baubewilligung in bezug auf weitere künftige Bauvorhaben in Rechnung zu stellen ist; Zufahrten richten sich daher stets nach den zonengerechten Baumöglichkeiten des Gebietes, das sie erschliessen sollen (Erläuterungen EJPD, Art. 19 N 13; Zimmerlin, a.a.O., § 156 N 8a mit Hinweisen; AGVE 1990, S. 249; 1979, S. 227 f.; VGE III/25/26 vom 30. März 1993 in Sachen G. und Mitbeteiligte, S. 15 f.). (...)