Aus den Erwägungen 3. (...) b) aa) Bauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden; baureif ist ein Grundstück unter anderem, wenn es erschlossen ist, d. h. eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Baute genügen, vorhanden sind oder mit dem Gebäude erstellt werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b und Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom 22. Juni 1979; § 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993).