Sie hielten unter anderem die vorgesehene Erschliessung über den Mühleweg, der eine ausgemarkte Breite von teilweise nur 3,5 m aufweist, für ungenügend. Das Baudepartement als Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass die angrenzenden privaten Grundstücksflächen der Beschwerdeführer beiderseits des Mühlewegs (Wegparzelle 587) stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet worden seien und daher ebenfalls zum öffentlichen Strassenbereich gehörten. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut.