{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-10-27", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Erschliessung--Widmu_1995-10-27.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-10-27-erschliessung-widmung.pdf", "Checksum": "29551aa1133712c9aa496ae6b0b8e369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Erschliessung, Widmung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.10.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.10.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.10.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine stillschweigende Widmung darf für private Grundstücksflächen nicht leichthin angenommen werden."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:09", "Checksum": "130fbb38d00ab8fc4afa90b16e194237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.10.1995\nRegeste:\nEine stillschweigende Widmung darf für private Grundstücksflächen nicht leichthin angenommen werden.\n\nErschliessung / Widmung\nEine stillschweigende Widmung darf für private Grundstücksflächen nicht leichthin\nangenommen werden.\n\nSachverhalt\nAm 16. August 1993 erteilte der Gemeinderat L. der Einwohnergemeinde L. die Baubewilligung für den Umbau und die\nErweiterung des Schulhauses \"Dorf\" auf der Parzelle 592 sowie für den Neubau eines Doppelkindergartens auf der\nParzelle 1424. Dagegen erhoben die Grundeigentümer der benachbarten Parzellen 586 und 594 in letzter Instanz beim\nVerwaltungsgericht Beschwerde. Sie hielten unter anderem die vorgesehene Erschliessung über den Mühleweg, der eine\nausgemarkte Breite von teilweise nur 3,5 m aufweist, für ungenügend. Das Baudepartement als Vorinstanz ging\ndemgegenüber davon aus, dass die angrenzenden privaten Grundstücksflächen der Beschwerdeführer beiderseits des\nMühlewegs (Wegparzelle 587) stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet worden seien und daher ebenfalls zum\nöffentlichen Strassenbereich gehörten. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut.\n\n(Das Verwaltungsgericht erachtete eine Strassenbreite von 4,0 m für erforderlich. Ob das Erschliessungsproblem mit\neiner Ausweichstelle gelöst werden könnte, liess es offen. Jedenfalls stellte es fest, dass der Mühleweg beim bestehenden\nAusbaustandard keine genügende Erschliessung für die projektierte Schulanlage darstelle.)\n\nAus den Erwägungen\n3. (...)\nb)\naa)\nBauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden; baureif ist ein Grundstück unter anderem, wenn es\nerschlossen ist, d. h. eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Baute genügen, vorhanden sind oder mit dem\nGebäude erstellt werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b und Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom\n22. Juni 1979; § 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar\n1993). Das Erfordernis der genügenden strassenmässigen Erschliessung soll den Anschluss der Baute an das öffentliche\nStrassennetz unter verkehrs-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten\nsicherstellen; es bezieht sich auf die gesamte Wegstrecke mit Feinerschliessungsfunktion (Erläuterungen zum\nBundesgesetz über die Raumplanung [Erläuterungen EJPD], herausgegeben vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement\n[Bundesamt für Raumplanung], Bern 1981, Art. 19 N 12; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar,\n2. Auflage, Aarau 1985, § 156 N 8a; AGVE 1990, S. 249 f. mit Hinweisen). Ob das betreffende Strassen- oder Wegstück\nöffentlich oder privat ist, spielt grundsätzlich keine Rolle; in jedem Falle müssen die Zufahrt oder der Zugang im technisch\nnotwendigen Umfang rechtlich gesichert sein (AGVE 1986, S. 248 f.; 1976, S. 271; Entscheid des Verwaltungsgerichts\n[VGE] III/27 vom 30. März 1993 in Sachen D. und Mitbeteiligte, S. 24).\n\nbb)\nBei der Beurteilung des Genügens einer Zufahrt ist die gesamte aus dem Einzugsgebiet zu erwartende\nVerkehrsbelastung, unter Einschluss der Nachbarschaft und der Allgemeinheit, miteinzubeziehen, dies namentlich weil die\nPräjudizwirkung einer Baubewilligung in bezug auf weitere künftige Bauvorhaben in Rechnung zu stellen ist; Zufahrten\nrichten sich daher stets nach den zonengerechten Baumöglichkeiten des Gebietes, das sie erschliessen sollen\n(Erläuterungen EJPD, Art. 19 N 13; Zimmerlin, a.a.O., § 156 N 8a mit Hinweisen; AGVE 1990, S. 249; 1979, S. 227 f.;\nVGE III/25/26 vom 30. März 1993 in Sachen G. und Mitbeteiligte, S. 15 f.). (...)\n\ndd)\nDas Baudepartement geht davon aus, die privaten Grundstücksflächen beiderseits des Mühlewegs (Wegparzelle Nr. 587)\nseien stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet worden und gehörten daher ebenfalls zum öffentlichen\nStrassenbereich; als Widmungsindizien werden der einheitlich aufgebrachte Belag, die einheitliche Strassenentwässerung\nsowie der Umstand genannt, dass durch Wassersteine auf den Parzellen Nrn. 586 und 594 derjenige Teil des Vorplatzes,\nwelcher zur Strasse gehöre, vom übrigen privaten Teil deutlich getrennt werde (vorinstanzlicher Entscheid, S. 6). Die\nBeschwerdeführer halten diese Betrachtungsweise wie erwähnt für verfehlt (lit. a hievor).\n\naaa)\nEinigkeit besteht darüber, dass im vorliegenden Falle nur eine stillschweigende Widmung zum Gemeingebrauch zur\nDiskussion stehen kann. Die Beschwerdeführer haben der Öffentlichkeit weder dingliche noch obligatorische\nBenutzungsrechte an ihren Grundstücken eingeräumt, und ein entsprechender Anspruch ist auch nicht durch\nEnteignung oder Überbauungs- bzw. Erschliessungsplan begründet worden (Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 3; AGVE 1991, S.\n306).\n\n"}