Obwohl somit eine sofortige Erschliessung nur über die Wegparzelle 357 möglich ist, liegt gemäss der oben unter bb) erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Situation vor, in der auf ein Notwegrecht Anspruch besteht, da die Parzelle 344 auch anderweitig erschlossen werden kann. Der Eigentümer der Parzelle 342 und 345 muss daher den Beschwerdeführenden das Überfahren seiner Parzellen nicht gestatten. Somit kann auch die Frage der Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffes, welche bei einer Bejahung eines Notwegrechtes noch zu prüfen gewesen wäre, offen bleiben. Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 431) vom 06.03.1996 in Sachen N.N. (S. 4 ff.)