Ein schriftlicher, anfechtbarer, negativer Erschliessungsentscheid der Gemeinde Unterentfelden liegt jedoch nicht vor. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden ist eine Vereinbarung über eine private Erschliessung mit den Grundeigentümern der Parzelle 340 nicht zustande gekommen (Protokoll S. 4, act. 77, Votum Kocher). Obwohl somit eine sofortige Erschliessung nur über die Wegparzelle 357 möglich ist, liegt gemäss der oben unter bb) erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Situation vor, in der auf ein Notwegrecht Anspruch besteht, da die Parzelle 344 auch anderweitig erschlossen werden kann.